Bestellung im Internet ist kein Kaufvertrag

Bei golem.de habe ich gerade einen Artikel gelesen, der mich zunächst doch etwas verwundert hatte. In dem Artikel wird von einem Gerichtsurteil berichtet, dass vielleicht den einen oder anderen auch interessiert, insbesondere wenn man nach Schnäppchen oder Preisfehlern im Internet sucht.

Im besagten Urteil hat das Gericht klargestellt, dass eine Bestellung eines Artikels im Internet noch keinen Kaufvertrag darstellt. Vielmehr hat der Kunde erst eine Angebot gemacht, den Artikel zu kaufen. Die Rückmeldungen in Form einer Bestellbestätigung, die man in diesem Fall meist von den Online Händlern erhält, ist auch nicht die Zusage für die Auslieferung des Artikels. Nein, hierbei handelt es sich nur um die Bestätigung, dass die Bestellung – also das Angebot – vom Kunden eingegangen ist.

Der eigentliche Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Händler den gewünschten Artikel ausliefert. Im konkreten Fall hatte ein Kunde Verpackungsmaschinen für 129,- Euro bestellt. Eigentlich kosten diese Maschinen 1.250,-€. Für 129,-€ gibt es normalerweise die Ersatzakkus. Der Händler hatte also nicht die Verpackungsmaschinen versendet, sonder die Akkus.

Gavel on table in court

Darauf hin hat der Kunde auf Herausgabe der Verpackungsmaschinen geklagt und schließlich verloren. Der Händler hatte laut Gericht das Angebot des Kunden nicht angenommen und die Verpackungsmaschinen nicht versendet. Da kein Vertrag zustande gekommen ist, muss der Händler auch nicht die gewünschte Ware ausliefern.

Für alle Preisjäger unter uns bedeutet dies demnach, dass man nie den Anspruch auf eine bestellte Ware hat. In einigen Schnäppchenseiten liest man schon mal von „Beschwerden“, dass man bestimmte Produkte nicht zum (fehlerhaft) angebotenem Preis bekommen. Hierbei ist der Händler also in der Regel im Recht. Wird versehentlich ein falscher Preis veröffentlicht oder werden zum Beispiel Produkte mit Gutscheincodes bestellt, die eigentlich nicht dafür vorgesehen waren, dann muss der Händler die entsprechenden Waren nicht ausliefern. Grundsätzlich gut zu wissen. Denn dann kann man sich entsprechende Beschwerden oder sogar den Klageweg sparen.

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2 comments

  1. Ist ja auch als Verbraucherschutz Maßnahme zu sehen. Wenn bei einer Bestellung sofort ein Kaufvertrag zustande käme, dann könnte ein jeder Vorkasse-Händler alle Kunden auf Einhaltung ihres Kaufvertrages verklagen, die es sich doch wieder anders überlegt haben und einfach nicht bezahlen. Solche Fälle habe ich in meinem Online Shop pro Jahr hunderte, da wird bestellt und das war das letzte, was man von diesem Kunden je gehört oder gesehen hatte. Stell Dir mal vor was wäre, wenn alle deutschen Internet Shops diese Leute verklagen würden bzw. könnten…

  2. Gedanken Blogger

    Na ja, verstehe ich nicht wirklich. Wenn ich irgendwo etwas bestelle, gehe ich erst mal davon aus, dass mir die Ware zugesendet wird. Ist dies der Fall, würde ich auch davon ausgehen, dass ein Händler versucht, die Kosten einzuklagen.

    Übrigens gibt es immer die Möglichkeit des Widerrufs. Damit muss sich ein Online Händler grundsätzlich arrangieren.

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