So kann man sich gegen Klingelton Abos wehren

Im Magazin des Kölner Stadt Anzeiger habe ich in der Rubrik „Recht“ von Winfried Schwabe folgende interessante Rechtsentscheidung des Amtsgericht Berlin gelesen. Sie dürfte für alle Eltern interessant sein, deren minderjährige Kinder z.B. bei Klingeltonanbietern wie Jamba teure Klingeltöne bestellt haben.

In dem speziellen Fall, den das Amtsgericht Berlin zu klären hatte, hat ein Vater seiner minderjährigen Tochter ein Handy überlassen, damit es in erster Linie erreichbar ist. Der Vater war natürlich der Vertragspartner des Mobilfunkanbieters. Als nun das Mädchen – unerlaubterweise – Klingeltöne bestellt hatte, wehrte sich der Vater gegen die Zahlung des Abos.

Das Gericht entschied nun tatsächlich, dass der Vater nicht automatisch der Vertragspartner des Klingeltonanbieters ist. Vielmehr wurde der Vertrag durch die Bestellung der Tochter zwischen ihr und dem Klingeltonanbieter  geschlossen. Der Vater hatte seiner Tochter die Verwendung des Telefons für diese Zwecke erwiesenermaßen untersagt. Auch ein nachträgliches Einverständnis fehlte, so dass kein rechtswirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist.

Das Gerichtsurteil ist unter dem Aktenzeichen „AG Berlin Mitte – 12 C 52/08“ zu finden.

Ich denke, sobald eine entsprechende Rechnung bereits beglichen wurde, dürfte es etwas schwieriger sein. Aber vielleicht hilft ja schon der Hinweis auf den Gerichtsentscheid.

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