C&A Abmahnung für die-topnews.de

In der Blogosphäre macht es mittlerweile schon die Runde. C&A hat die Internetseite „die-topnews.de“ wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt. C&A währt sich damit gegen Google Adsense- und Intellitxt-Werbung, die in einem Artikel über C&A angezeigt wurden.

Laut „die-topnews.de“ wirft ihnen C&A vor, dass sie Intellitxt- sowie Google Adwords Kunden gegen Entgelt den Zugriff au ihre Internetseite gewährt haben und diesen damit die Möglichkeit geben Werbung in und neben ihrem Content zu platzieren.

Durch die Schaltung von Google Adsense- und Intellitxt InText Werbung wird demnach eine geschäftliche Handlung i.S.v. §2 Ziffer 1 UWG zu Gunsten fremder Unternehmen vorgenommen. Diese Werbung sei unlauter und unzulässig.

Diskussionen in diversen Blogs

Die Diskussionen laufen in den verschiedenen Blogs meist in die Richtung, dass man sich fragt, ob damit das grundsätzliche Geschäftsmodell dieser Art Online-Werbung in Frage zu stellen ist. Etwas verwunderlich ist diese Abmahnung schon. Andererseits muss ich gestehen, dass ich selbst noch nicht ganz den Abmahngrund verstehe. Ich habe mir mal das entsprechende Gesetz angesehen.

Meine Interpretation des Gesetz

Wenn ich das Gesetz – als Laie – richtig verstehe, dann weiß ich nicht, warum die oben zitierte Handlung bereits unlauterer Wettbewerb ist. Mein Verständnis ist, dass in §2 Ziffer 1 nur definiert wird, was eine Wettbewerbshandlung ist. Auf Basis dieser Deutung, würde ich sagen, dass jeder der Online Werbung schaltet eine Wettbewerbshandlung durchführt.

Wenn dem nun tatsächlich so wäre, dann fragt man sich nun, worin denn die unlautere Handlung bestand. Hierzu werden im Gesetzestext entsprechende Beispiele in §4 aufgelistet. Hier findet man zum Beispiel in Ziffer 3 den Satz „den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert„. Meiner laienhaften Einschätzung nach der einzige Ansatz für die unlautere Handlung.

Kritischer Blick auf die-topnews.de

Bei „die-topnews.de“ wird auch erwähnt, dass die Anwälte von C&A der Ansicht sind, dass die Anzeigen nicht eindeutig genug als Werbung gekennzeichnet sind. Nur „Google Anzeigen“ als Kennzeichnung vorzunehmen bzw. den Zusatz „Werbung“ in zu unleserlicher Schrift würde nicht ausreichen.

Auch wenn ich denke, dass C&A hier eindeutig über das Ziel hinaus schießt, muss man sich in der Tat fragen, ob Werbung allgemein immer eindeutig genug gekennzeichnet ist. Ein „Negativbeispiel“ ist meiner Meinung nach sogar auf der Seite „die-topnews.de“ zu finden. So wird in der Sidebar ein Block mit Google-Werbung als „Information“ gekennzeichnet. Dies halte ich allerdings schon für sehr hart an der Grenze zu einer möglichen „Irreführung“.

Mein Fazit

Fazit für mich ist, dass man eigentlich den kompletten Text der Abmahnung kennen müsste um den Sachverhalt besser verstehen zu können. Wie so häufig kann es „gefährlich“ sein, auf einer so abstrakten Ebene eine Diskussion zu führen. Ob C&A tatsächlich glaubt, gegen das grundsätzliche Geschäftsmodell der Online Werbung vorgehen zu können, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Darf dann demnächst in Zeitungen auch keine Werbung mehr neben Texten dargestellt werden ?

Spaßeshalber habe ich gerade auch mal bei zanox.de nachgesehen, ob C&A dort als Programmanbieter Auftritt. Natürlich bieten sie dort auch ein entsprechendes Werbe-Programm an. Sie können also nicht grundsätzlich gegen diese Art Werbung sein.

Ich glaube vielmehr, dass C&A stört, dass man einen Text über C&A schreibt mit der möglichen Absicht, zusätzliche Werbung zu schalten, die dem Textinhalt sehr ähnelt. Insbesondere, wenn nicht genau erkennbar ist, dass die Werbung nicht direkt mit dem Text in Zusammenhang steht sondern zu einem anderen Anbieter gehört.

Hier ist einmal der entsprechende Artikel zu sehen:

Abgemahnter Artikel bei die-topnews.de

Abgemahnter Artikel bei die-topnews.de

Ich werde hier auf jeden Fall dran bleiben und hoffentlich über den weiteren Gang der Dinge berichten können.

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